Wellex GmbH

Littauerboden 1
6032 Emmen

info@solarking.ch
Tel.: +41 41 260 68 03
Fax:

Unsere Öffnungszeiten:
Montag - Freitag
08:00 - 12:00 und 13:00 - 17:00
Samstag nach Vereinbarung

Show/Hide Left Push Menu

Alles was Sie schon immer über die KEV wissen wollten

Vergütung

Der Vergütungssatz für Elektrizität aus erneuerbaren Energien wurde anhand von Referenzanlagen pro Technologie und Leistungsklasse festgelegt. Aus dem KEV-Fonds wird die Differenz zwischen dem Strommarktpreis und dem festgelegten Vergütungssatz beglichen.

Die Vergütungsdauer beträgt je nach Technologie 20 bis 25 Jahre. Aufgrund der zu erwartenden technologischen Fortschritte und zunehmender Marktreife der Technologien ist bei der Photovoltaik ein Absenkpfad für den Vergütungssatz vorgesehen. Diese jährliche Absenkung betrifft jeweils nur die neu in Betrieb genommenen Anlagen. Sonderabsenkungen können vom Bundesamt für Energie (BFE) auch unter dem Jahr vorgenommen werden. Projekte, die zu diesem Zeitpunkt bereits über einen positiven Bescheid verfügen, sind von Sonderabsenkungen ausgenommen.

Die Höhe des Vergütungssatzes (in Rp./kWh) von Photovoltaikanlagen richtet sich nach dem Inbetriebnahmedatum, der Grösse sowie der Kategorie der Anlage. Der Vergütungssatz ist unabhängig vom Anmeldedatum. Die Anlagen erhalten bei Eintritt in die Förderung den für das Inbetriebnahmedatum relevanten Vergütungssatz.

Die Vergütungssätze von Wasserkraftwerken setzen sich aus einer Grundvergütung, aus dem Druckstufen-Bonus und aus einem Wasserbau-Bonus zusammen.

Bei Biomassekraftwerken kann bei der Verwendung von landwirtschaftlicher Biomasse oder beim Einsatz von Holz ein entsprechender Bonus zu der Grundvergütung gewährt werden.

Sowohl bei der Biomasse als auch bei der Wasserkraft werden die Vergütungssätze jährlich anhand der effektiven Produktion (äquivalente Leistung) überprüft und allenfalls angepasst.

Swissgrid stellt zur Berechnung der Vergütung einen Tarifrechner zur Verfügung. Die Berechnungen dienen zur Information und sind nicht verbindlich. Noch nicht rechtsgültige Sonderabsenkungen und Mischtarife für Erweiterungen sind im Tarifrechner nicht berücksichtigt.

Wer sich für die kostendeckende Einspeisevergütung entscheidet, darf seine Elektrizität nicht gleichzeitig auch als «grünen Strom» am freien Ökostrommarkt verkaufen.